Satzung des
Glatzer Gebirgs-Verein (GGV) Braunschweig e.V.
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Der Glatzer Gebirgs-Verein wurde am 02.03.1881 in Glatz/Schlesien gegründet.
Die nachstehende Satzung wurde am 11. März 1953 beschlossen und bei den Jahreshauptversammlungen am 29. Januar 1967, am 21. März 1976, am 06. Februar 1988, am 01. März 2003 und am 21. Februar 2004 sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07. Oktober 2006 und der Jahreshauptversammlung am 13. Februar
2010 ergänzt und geändert.
Bei der Jahreshauptversammlung am 11. März 2017 wurde der § 14 geändert in den derzeitigen Wortlaut:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die aus der schönen Heimat vertriebenen Landsleute der Grafschaft Glatz in
Schlesien haben sich am 09. August 1951 in Braunschweig zu einer Landsmannschaft
für Braunschweig und Umgebung unter dem Namen
„Glatzer Gebirgs-Verein (GGV) Braunschweig“
zusammengeschlossen.
- Der Verein führt den Zusatz „e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Braunschweig unter der Nummer VR 2603 eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, vor allem Liebe und Treue zur verlorenen Heimat zu
pflegen durch Erhaltung von Heimatsprache, heimischer Kultur, Brauchtum heimatlichen
Liedes und Schrifttums, sowie der Erziehung der Jugend im heimatlichen Sinne und
das Wandern in Gottes freier Natur zu pflegen sowie den Naturschutz und die Landschaftspflege
zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 3
Mitglied des Vereins kann Jeder werden, der sich durch Geburt, Familienzugehörigkeit
oder sonstige Bande mit unserer alten Heimat verbunden fühlt. Der Beitritt soll
schriftlich erklärt werden.
§ 4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5
Jedes Mitglied soll an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und ist verpflichtet,
den festgesetzten Mindestbeitrag, der durch Beschluß der Jahreshauptversammlung
festzusetzen ist, zu zahlen.
§ 6
Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Mitgliedskarte und die Vereinssatzung. Der Erwerb
des Vereinsabzeichens „Glatzer Rose“ wird empfohlen.
§ 7
In der Jahreshauptversammlung wird der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und bis zu neun Beisitzern für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand besteht
aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Das Stimmrecht ist den Mitgliedern mit gesetzlicher Volljährigkeit zuerkannt.
§ 8
Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie schriftlich mit
einer Mindestfrist von 14 Tagen einberufen worden ist. Über jede Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Die Mitgliedschaft kann auch beendet werden
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen bei gröblicher Verletzung der
Satzung oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Gegen den Entscheid des Vorstandes ist mit einer Frist von
einem Monat Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten Jahreshauptversammlung
gegeben.
§ 10
Jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Falls erforderlich können
außerordentliche Mitgliederversammlungen zwischenzeitlich einberufen werden.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse ist jährlich durch zwei Mitglieder, die in der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen sind, nach eigenem Ermessen in Gemeinschaft zu prüfen. Alternativ ist die Kassenprüfung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer möglich, der vom Vorstand beauftragt wird. Über das Ergebnis der vorgenommenen Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu informieren und ein schriftlicher Bericht abzugeben.
§ 12
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende in Verbindung
mit dem Kassierer.
§ 13 Mitgliedschaften des Vereins
Der Verein ist Mitglied im
- Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V.
- Landesverband Niedersachsen Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Über eine etwaige Auflösung des Vereins entscheidet eine fristgerecht
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Grafschaft Glatz / Schlesien“ in Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die „Stiftung Grafschaft Glatz / Schlesien“ nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an den „Verein Haus Schlesien e.V.“ in Königswinter-Heisterbacherrott, zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
§ 15
Diese Satzung ist bei der Jahreshauptversammlung des Vereins am 29. Januar 1967 mit
Stimmenmehrheit beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Braunschweig, den 11. März 2017.
DER VORSTAND
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